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Rechtsanwälte Kröger

Wofür hafte ich als Arbeitnehmer?

Grundsätzlich haftet man für alle - auch durch den kleinsten Fehler („leichte Fahrlässigkeit“) - verursachten Schäden. Bestehen Vertragsbeziehungen, wird das Verschulden grundsätzlich sogar vermutet.

Im Arbeitsverhältnis ist das anders. Da Arbeitgeber die Arbeit und damit insbesondere auch das Risiko eines Schadens auf die Arbeitnehmer übertragen, haften Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber nur für vorsätzlich (= absichtlich) oder grob fahrlässig (z.B. stark betrunken Autofahren) verursachte Schäden voll. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer dagegen nicht; den Schaden trägt dann der Arbeitgeber selbst. In Fällen mittlerer Fahrlässigkeit wird eine Schadensteilung vorgenommen. Das Verschulden wird zudem nicht vermutet (ist also vom Arbeitgeber zu beweisen).

Eine Besonderheit ergibt sich für Fehlbestände in der anvertrauten Kasse oder im Warenlager (sog. Mankohaftung). Es gelten im Grundsatz die vorgenannten Regeln. Allerdings kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer verschuldensunabhängig für Fehlbestände haftet. Das ist aber nur zulässig, wenn neben dem Entgelt ein besonderes Mankogeld oder ein überdurchschnittlich hohes Gehalt gezahlt wird und so ein angemessener Ausgleich geschaffen wird. Der Ausgleich ist angemessen, wenn er den durchschnittlichen Fehlbeträgen/ Fehlbeständen entspricht. Liegt im Einzelfall ein Fehlbetrag/ Fehlbestand über dem Durchschnitt, gelten wiederum die allgemeinen Grundsätze. Dann muss der Arbeitgeber also wieder das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei Schäden, die sich Arbeitnehmer untereinander zufügen. Hier sind Ansprüche gegen den Kollegen durch Gesetz ausgeschlossen, wenn die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgte. Stattdessen bestehen Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung (die zwar kein Schmerzensgeld zahlt, dafür aber ggf. die Verletztenrente).

Erschienen am 9. Januar 2011