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Rechtsanwälte Kröger

Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz

Das Insolvenzverfahren gliedert sich i.d.R. in zwei Abschnitte: das Insolvenzeröffnungsverfahren und das Insolvenzverfahren selbst.

Im vorläufigen Insolvenzverfahren bleibt i.d.R. die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers bestehen. Es gelten ohne Einschränkungen die allgemeinen (Kündigungsschutzgesetz) und besonderen Kündigungsschutzvorschriften (z.B. § 9 MutterschutzG, § 85 SGB IX (Schwerbehindertenschutz), § 15 BBiG (Auszubildende)).

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter immer vollständig die Arbeitgeberposition. Auch im eröffneten Insolvenzverfahren gelten die Regeln des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes. Für den Insolvenzverwalter gilt allerdings eine Sonderkündigungsfrist von maximal 3 Monaten für alle Arbeitsverhältnisse.

Sofern ein Betriebsrat besteht, vereinbart der Verwalter mit diesem häufig einen so genannten Interessenausgleich mit Sozialplan und Namensliste. Auf der Namensliste werden die zu kündigen Arbeitnehmer aufgeführt. Dies führt dazu, dass zulasten der Mitarbeiter vermutet wird, dass die Kündigung gerechtfertigt ist (der Arbeitnehmer muss das Gegenteil beweisen) und die Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann.

Beim Arbeitslohn zu unterscheiden, ob der Anspruch vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Vor Eröffnung entstandenen Forderungen werden vom Verwalter nach Abschluss des Verfahrens aus der dann verbliebenen Insolvenzmasse (anteilig) befriedigt. Lohnforderungen werden dabei nicht bevorzugt behandelt. Für die letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung (oder bei vorheriger Beendigung ab dem Endzeitpunkt) besteht allerdings ein Anspruch auf Insolvenzgeld (der Antrag ist binnen 2 Monaten nach Insolvenzeröffnung bei der Agentur für Arbeit zu stellen!). Die nach Eröffnung entstandenen Forderungen muss der Insolvenzverwalter als so genannte Masseverbindlichkeit vorab aus der Insolvenzmasse bezahlen. 

Erschienen am 9. Januar 2011