Wie reagiere ich auf eine Kündigung des Arbeitsvertrages?
Eines vorweg: Auch ein nur mündlicher Arbeitsvertrag ist wirksam, so dass man sich gegen eine Kündigung wehren kann. Das gilt auch für MiniJobs/ MidiJobs. Diese Begriffe haben nur sozialversicherungsrechtliche Bedeutung. Es handelt sich sonst um "normale" Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten (Entgeltfortzahlung, Urlaub, Kündigungsschutz usw.) und Pflichten.
Will ich mich gegen eine Kündigung wehren, muss die entsprechende Klage innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung (es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung an!) beim Gericht eingegangen sein. Bei Auszubildenden und kirchlichen Beschäftigten muss evtl. auch ein Schlichtungsausschuss angerufen werden.
Kündigungen bedürfen der Schriftform. Das heißt, die Kündigungserklärung muss die originale Unterschrift tragen. eMail, Fax, SMS oder eine Kopie reichen nicht aus.
Für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte gilt, dass der Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwerbehinderung (oder eine entsprechende Antragstellung) informiert werden muss. Ansonsten gefährdet man den mit der Schwerbehinderung verbundenen Sonderkündigungsschutz.
Bei einer Änderungskündigung ist zusätzlich zu beachten, dass man auf drei Arten reagieren kann: entweder man nimmt die Änderung an oder man lehnt sie ab (dann wird das Arbeitsverhältnis beendet) oder man nimmt die Änderung unter Vorbehalt an. Im letzten Fall kann man vom Arbeitsgericht die Rechtfertigung der Änderung prüfen lassen.
Abschließend noch ein wichtiger Punkt: es gibt keinen Anspruch auf eine Abfindung. Diese wird in der Regel gezahlt, um Unsicherheiten zu beseitigen. Ist die Klagefrist verpasst, besteht keine Unsicherheit mehr.