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Rechtsanwälte Kröger

Was tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr zahlen kann?

Zuerst besteht die Möglichkeit, den Lohn einzuklagen und – unter engen Voraussetzungen – eine einstweilige Verfügung auf Zahlung zu erwirken. Lohnrückstände sind darüber hinaus durch Insolvenzgeld gesichert. Dies wird vom Arbeitsamt für die letzten drei Monate vor Eröffnung bzw. Ablehnung eines Insolvenzverfahrens gezahlt. Wenn das Arbeitsverhältnis vorher beendet worden ist, kommt es auf den Tag der Beendigung an. Einen Insolvenzantrag kann übrigens jeder Gläubiger stellen. Man läuft aber Gefahr, die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen zu müssen. Bei der Beendigung durch eigene Erklärung (Kündigung, Aufhebungsvertrag) ist immer Vorsicht geboten. Ist die Beendigung nicht durch einen wichtigen Grund im Sinn der Vorschriften über das Arbeitslosengeld gerechtfertigt, setzt das Arbeitsamt eine Sperrzeit bis zur Dauer von 12 Wochen fest. Erst wenn der Arbeitgeber trotz Abmahnung zeitlich oder der Höhe nach erheblich in Zahlungsverzug geraten ist, ist die Kündigung begründet. Der Arbeitgeber kann aber nicht verlangen, dass man wochenlang ohne Lohn arbeitet. Hier kann man u.U. ein „Zurückbehaltungsrecht“ ausüben. Man erklärt dazu dem Arbeitgeber, solange nicht zu arbeiten, bis der Lohn bezahlt ist. Solange man das Zurückbehaltungsrecht zu Recht ausübt, verdient man weiter, obwohl man gar nicht arbeitet. Aber Vorsicht: Bleibt man zu Unrecht zu Hause, rechtfertigt das u.U. die Kündigung des Arbeitgebers (eventuell droht eine Sperrzeit!), man verdient in der Zeit keinen Lohn und macht sich sogar schadensersatzpflichtig.

Erschienen am 9. Januar 2011