Rechtstipp: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen bei Krankheit
Nach der Ihnen noch vor drei Wochen dargestellten ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verfielen bislang gesetzliche
Urlaubsansprüche und damit auch Urlaubsabgeltungsansprüche, wenn der
Arbeitnehmer der während des gesamten Kalenderjahres oder eines Teils
davon krankgeschrieben war und aufgrund der Fortdauer der Erkrankung den
Urlaub auch nicht mehr innerhalb des Übertragungszeitraumes (bis 31.03.
des Folgejahres) nehmen konnte. Dieser Gepflogenheit hat der EuGH
nunmehr eine Absage erteilt. (Urteil des EuGH vom 20.01.2009 in den
verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06)
Der EuGH führt in seiner Entscheidung zunächst aus, dass ein Mitgliedstaat
den mit der Richtlinie 2003/88 allen Arbeitnehmern verliehenen Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen
Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abhängig machen kann, dass
der Arbeitnehmer während des von dem Staat festgelegten Bezugszeitraumes
tatsächlich gearbeitet hat. Daher könne ein Mitgliedstaat den Verlust des
Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Bezugszeitraumes oder
eines Übertragungszeitraumes nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass
der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist,
tatsächlich auch die Möglichkeit hatte, den ihm mit der europäischen
Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Diese Möglichkeit, in den Genuss
des bezahlten Jahresurlaubs zu kommen, haben Arbeitnehmer, die während
des gesamten Bezugszeitraumes und über den Übertragungszeitraum hinaus
krankgeschrieben sind, jedoch nicht. Gleiches gelte für Arbeitnehmer, die vor
ihrer Krankschreibung während eines Teils des Bezugszeitraumes gearbeitet
haben.
In diesen Fällen darf der Mitgliedsstaat nicht das Erlöschen des Anspruchs
auf bezahlten Jahresurlaub mit Ablauf des Übertragungszeitraumes
anordnen. Anderenfalls würde das jedem Arbeitnehmer durch die
europäische Richtlinie unmittelbar gewährte soziale Recht auf bezahlten
Jahresurlaub beeinträchtigt werden.
Wenn das Arbeitsverhältnis des dauerhaft erkrankten Arbeitnehmers endet,
ist es nicht mehr möglich, den bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Der
Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des
Urlaubes, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
gewährt und genommen werden konnte, und zwar in Höhe des gewöhnlichen
Arbeitsentgeltes des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten
Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist. (Quelle: PM Nr.
4/09 des EuGH)
Mein Tipp: Prüfen Sie also rechtzeitig, ob Ihnen noch Urlaubsansprüche oder
Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen!