Altersteilzeit für Lehrer
Arbeitsgericht Schwerin - Urteil vom 12.01.2011 1 Ca 1368/10
Die 56 jährige angestellte Lehrerin beim Land Mecklenburg-Vorpommern begehrt Altersteilzeit nach dem Lehrerpersonalkonzept im Blockmodell. Sie beantragte entsprechendes im November 2008 ab dem 1.8.2009. Auf Anraten eines Mitarbeiters des beklagten Landes änderte sie den Beginn auf den 1.12.2009. Mitte November erteilte das Bildungsministerium einen Erlass, wonach Anträge auf Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr zu bearbeiten seien. Mit einem kurz darauf erfolgten Erlass sollten die Anträge für Lehrkräfte ab dem 58. Lebensjahr bearbeitet werden. Mit weiterem Erlass von Anfang Dezember sollten nunmehr auch die Anträge von Lehrkräften ab dem 55. Lebensjahr bearbeitet werden. Der Erlass enthielt die Bestimmung, dass personalwirtschaftliche oder dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen dürfen. Darüberhinaus erhielt der Erlass eine Bestimmung, dass für Lehrer der Schule Gruppe 1 und 3 ( Grundschulen )eine Altersteilzeit nur noch in begründeten Ausnahmefällen in Betracht komme. Mitte Dezember 2009 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Es führt auszugsweise folgendes aus:
" Das beklagte Land hätte bei ermessensfehlerfreier Entscheidung den Antrag der Klägerin bewilligen müssen. Die Klägerin hat den Antrag rechtzeitig gestellt. Das beklagte Land entschied erst nach dem begehrten Beginn, nämlich am 15.12.2009, über den Antrag. Dies war verspätet. Dies folgt aus den Anwendungsregelungen, die für das beklagte Land gelten. Dort heißt es nämlich, dass die Bearbeitungszeit bis zum Beginn der Maßnahme 3 Monate beträgt. Damit ist nach Auffassung der Kammer gemeint, dass innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung über den Antrag entschieden werden muss. Wenn bis zum Beginn der Maßnahme keine 3 Monate mehr erreicht werden, ist jedenfalls vor Beginn der Maßnahme zu entscheiden...... Hätte es rechtzeitig entschieden, hätte es den Antrag der Klägerin bewilligen müssen, denn zum Zeitpunkt, zu dem über den Antrag entschieden hätte müssen, wurden seitens des beklagten Landes auch andere Anträge auf Altersteilzeit bewilligt..... Zwar ist der Bedarf dem Grunde nach ein sachlicher Grund, der im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Hier kann sich das beklagte Land darauf nicht berufen, in dieser Einwand hätte auch bei den anderen Bewilligungen berücksichtigt werden müssen. Dies ist aber nicht erfolgt wie sich aus den Erlassen des Bildungsministeriums ergibt. Das beklagte Land kann sich des weiteren nicht auf einen entgegenstehenden Bedarf berufen, da es die Bemühungen zur Wiederbesetzung der Stelle der Klägerin bzw. der anderen ausgeschiedenen Lehrkräfte nicht dargestellt hat. Welche Bemühungen der Arbeitgeber unternehmen muss, um die Aussichten einer Wiederbesetzung zu klären, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es kann genügen, wenn unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsaufgabe und des Umfangs der durch den Wechsel in die Altersteilzeit frei werdenden Stellen die fehlende Wiederbesetzungsmöglichkeit nachvollziehbar dargestellt werden.......Das beklagte Land hat zu den Bemühungen der Wiederbesetzung nicht Stellung genommen. Die Klägerin hatte in ihrem Schriftsatz vom........... auf diesen Umstand hingewiesen. Darauf erwiderte das beklagte Land nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.