APRAXA Dies ist der APRAXA-Feed. Tue, 24 Jan 2012 10:22:44 +0100 Zend_Feed_Writer 1.10.4 (http://framework.zend.com) http://www.apraxa.de info@apraxa.de (APRAXA) APRAXA Formwirksames Testament bei Unterschrift oberhalb der Urkunde Formwirksames Testament bei Unterschrift oberhalb der Urkunde

Grundsätzlich muss ein Testament gemäß § 2247 I BGB „eigenhändig ge- und unterschrieben“ sein. Bei einem Ehegattentestament muss der 2.Ehegatte gemäß § 2267 S. 1 BGB „mitunterzeichnen“.

Wie das Wort „Unterschrift“ vermuten lässt, sollte der Namenszug unter der vorherigen Schrift als Abschluss gesetzt werden. Die Unterschrift soll vor allem die Urheberschaft bele-gen und dadurch soll…]]> Tue, 24 Jan 2012 10:22:44 +0100 http://www.apraxa.de/recht/erbrecht/218/formwirksames_testament_bei_unterschrift_oberhalb_der_urkunde http://www.apraxa.de/recht/erbrecht/218/formwirksames_testament_bei_unterschrift_oberhalb_der_urkunde ra-frank@t-online.de (Rechtsanwälte Fachanwälte BLANKENBURG FRANK WEIDENTHALER) Rechtsanwälte Fachanwälte BLANKENBURG FRANK WEIDENTHALER Formwirksames Testament bei Unterschrift oberhalb der Urkunde

Grundsätzlich muss ein Testament gemäß § 2247 I BGB „eigenhändig ge- und unterschrieben“ sein. Bei einem Ehegattentestament muss der 2.Ehegatte gemäß § 2267 S. 1 BGB „mitunterzeichnen“.

Wie das Wort „Unterschrift“ vermuten lässt, sollte der Namenszug unter der vorherigen Schrift als Abschluss gesetzt werden. Die Unterschrift soll vor allem die Urheberschaft bele-gen und dadurch soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Insbesondere soll mit der Unterschrift auch sichergestellt werden, dass der Inhalt des Testaments auch dem Willen des Unterzeichners entspricht.

In dem vorliegenden Fall haben die Ehegatten, die sich beide gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder als Schlusserben eingesetzt haben, ihre Unterschrift nicht unter den Text vollzogen. Die Unterschriften wurden vielmehr eingangs der Urkunde getätigt.

Das Gesamtbild hat nach den richterlichen Ausführungen im Beschluss ausgereicht, dass die oberhalb von den Verfügungen getätigten Unterschriften als solche auch anerkannt worden sind.

Hierfür sprach vor allem, dass das Schriftbild im gesamten Text einheitlich war. Es gab keine Durchstreichungen oder Einfügungen, die darauf schließen lassen könnte, dass ein anderer sie eingefügt hat.

Im Übrigen wiesen die Richter darauf hin, dass am Ende der Vorderseite kein Platz für eine Unterschrift mehr war, sodass die Unterschriften oberhalb des Testaments in diesem Fall genügten.
OLG Celle, Beschluss vom 6. 6. 2011 - 6 W 101/11

mitgeteilt von Frau Rechtsnwältin Orzol

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Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht bei Versicherungsvermittlern Mon, 02 Jan 2012 09:49:12 +0100 http://www.apraxa.de/recht/handelsvertreterrecht/217/scheinselbstst%C3%A4ndigkeit_und_rentenversicherungspflicht_bei_versicherungsvermittlern http://www.apraxa.de/recht/handelsvertreterrecht/217/scheinselbstst%C3%A4ndigkeit_und_rentenversicherungspflicht_bei_versicherungsvermittlern kanzlei.ffm@pfeiffer-link.de (Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Pfeiffer Link & Partner) Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Pfeiffer Link & Partner Wieder einmal ist die Frage der Scheinselbstständigkeit bei Versicherungsvermittlern in den Mittelpunkt des Interesses der betroffenen Kreise, also sowohl der Vermittler als auch der Versicherer und Vertriebsorganisationen, gerückt.

Im Anschluss an die beiden obergerichtlichen Entscheidungen des Landessozialgerichtes Baden – Württemberg und des Landessozialgerichtes Niedersachsen - Bremen dürften zukünftig mehr Vermittler in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs- und somit beitragspflichtig sein als bislang.


Ausgangssituation:
 

Der Vertrieb von Finanzdienstleistungsprodukten, insbesondere Versicherungen aber auch Bausparverträgen, ist durch eine hohe Anzahl Selbstständiger geprägt, welche als Vermittler in unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltung tätig sind. Für die zivilrechtliche Rechtsprechung ist hierbei die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertretern im Sinne der §§ 84ff, 92 HGB einerseits und echten Versicherungsmaklern anderseits von entscheidender Bedeutung, da diese bezüglich der Zurechnung von Willens- und Wissenserklärungen und insbesondere bei Haftungsfragen in unterschiedlichen Lagern stehen.


Bereits an dieser Stelle greift die Entscheidung des LSG Baden – Württemberg (Urteil v. 01.02.2011; Aktenzeichen: - L 11 R 2461 / 10 -) ein, welche ausführt, dass für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Versicherungsvermittlers die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler unerheblich ist, weil beide nicht Vertragspartei des vermittelten Vertrages werden.

Dies sind nur der Versicherungsnehmer und der Versicherer. Der Vermittler ist damit kein Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne von §2, Satz 1, Nummer 9 SGB VI. In diesem Fall ging es um einen Versicherungsmakler, welcher für eine Vertriebsgesellschaft mit mehr als 250 Anbietern Versicherungsanträge einreichte, in seiner Arbeitszeit und –gestaltung völlig frei war, aber kein eigenes Personal beschäftigte und seine Einkünfte überwiegend auf diesen Wege erzielte. Er unterlag daher der Beitragspflicht zur Rentenversicherung.


Im Ergebnis bejahte auch das LSG Niedersachsen – Bremen (Urteil v. 17.11.2010; Aktenzeichen: - L 2 R 445/10 -) die Versicherungspflicht bezüglich eines Handelsvertreters, welcher neben Versicherungen und Finanzprodukten Bausparverträge einer Bausparkasse als selbstständiger Versicherungs- und Bausparkassenvertreter vermittelte, gem. § 92 HGB. Selbstständige Vermittler, welche überwiegend für einen Auftraggeber im Sinne des SGB VI (s.o.) tätig seien, würden vom Gesetzgeber als sozial schutzwürdig angesehen, auch wenn sie dies eigentlich gar nicht wollten.


Aktuelle Rechtslage:


Diese Entscheidungen führen zu einer komplizierten Situation für Vermittler und von einer Einheit der Rechtsordnung kann schon lange keine Rede mehr sein.
Obwohl bereits das Gesetz selbst in § 92a HGB den sogenannten Ein – Firmen – Vertreter kennt, bedeutet dies zunächst nur, dass ein Handels- / Versicherungsvertreter ausschließlich für ein Unternehmen tätig sein darf, ohne damit automatisch Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichem Sinne zu werden.


Sozialrechtlich ist dies unerheblich. Zunächst kann für maximal drei Jahre, gem. §6, Absatz 1a, Satz 1, Nummer 1 SGB VI, bei der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Beitragspflicht in der Rentenversicherung befreit werden.
Danach ist aber in der Regel von einer Beitragspflicht auszugehen, wenn mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber in sozialrechtlichem Sinne stammen (Fünf – Sechstel – Regelung). Vermieden werden kann dies also nur über eine entsprechende Verteilung auf mehrere Auftraggeber, sodass mit keinem die im Versicherungsvertrieb übliche Ausschließlichkeitsregelung getroffen werden darf.


Ferner müsste Personal beschäftigt werden. Auch hierbei reicht die Beschäftigung einer Mitarbeiterin in einem sogenannten Minijob (bis 400,- Euro / monatlich) nicht aus, da dies kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist. Es muss also ein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 400,- Euro im Jahresdurchschnitt gezahlt werden.


Dies bedeutet weiterhin, dass auch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes durch zwei oder mehr Vermittler nicht unbedingt eine Lösung ist, weil dann jeder eine Mitarbeiterin mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400,- Euro beschäftigen müsste. Haben daher, wie weit verbreitet, mehrere Vermittler eine gemeinsame Bürokraft muss jeder dieser mehr als 400,- Euro zahlen; anders ausgedrückt: ein Vermittler muss monatliche Personalkosten von mehr als 400,- Euro haben um der Beitragspflicht sicher zu entgehen.


Ulf Linder, Magister rer. publ.
Rechtsanwalt, FA Versicherungsrecht und Arbeitsrecht


Anke Groß, Dipl. Betriebswirtin
Rechtsanwältin


Pfeiffer Link & Partner
Notare   Rechtsanwälte   Fachanwälte   Steuerberater
Darmstadt             Frankfurt / M.
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Einkommenssteuer = Nachlassverbindlichkeit ? Kann der Erbe die Einkommenssteuer im Todesjahr des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung absetzen? Dies hatte das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden.

Grundsätzlich sind bereits entstandene Steuerschulden, wie z.B. die Einkommensteuer, als Nachlassverbindlichkeit anzusehen. Es kommt daher entscheidend darauf an, wann die Einkommensteuer entsteht.

Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, somit am 31.12 um 24 Uhr. Nur die Einkommensteuer, die…]]> Mon, 12 Dec 2011 11:43:30 +0100 http://www.apraxa.de/recht/erbrecht/216/einkommenssteuer_%3D_nachlassverbindlichkeit_%3F http://www.apraxa.de/recht/erbrecht/216/einkommenssteuer_%3D_nachlassverbindlichkeit_%3F ra-frank@t-online.de (Rechtsanwälte Fachanwälte BLANKENBURG FRANK WEIDENTHALER) Rechtsanwälte Fachanwälte BLANKENBURG FRANK WEIDENTHALER Kann der Erbe die Einkommenssteuer im Todesjahr des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung absetzen? Dies hatte das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden.

Grundsätzlich sind bereits entstandene Steuerschulden, wie z.B. die Einkommensteuer, als Nachlassverbindlichkeit anzusehen. Es kommt daher entscheidend darauf an, wann die Einkommensteuer entsteht.

Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, somit am 31.12 um 24 Uhr. Nur die Einkommensteuer, die bereits entstanden ist, kann als Nachlassverbindlichkeit abgesetzt werden.

Dies bedeutet jedoch zwangsläufig, dass die Einkommensteuer, die im Todesjahr des Erblassers entsteht, nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.

FG Niedersachsen, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 3 K 332/10

Veranschaulicht bedeutet dies Folgendes:

Stirbt E am 31.12.2010 um 23.45 Uhr, dann ist die Einkommensteuer erst nach dem Tode des E entstanden (31.12.2010 24 Uhr). Dies hat zur Folge, dass die Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abgesetzt werden kann.

Wäre E hingegen am 01.01.2011 0.01 Uhr verstorben, dann wäre die Einkommensteuer für das Jahr 2010 als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung absetzbar. Denn die Einkommensteuer wäre demnach am 31.12.2010 24 Uhr entstanden.
 

Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Orzol

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Können Arbeitgeber Verkäufer für Ladendiebstähle haftbar machen? Sun, 11 Dec 2011 15:29:38 +0100 http://www.apraxa.de/recht/arbeitsrecht/215/k%C3%B6nnen_arbeitgeber_verk%C3%A4ufer_f%C3%BCr_ladendiebst%C3%A4hle_haftbar_machen%3F http://www.apraxa.de/recht/arbeitsrecht/215/k%C3%B6nnen_arbeitgeber_verk%C3%A4ufer_f%C3%BCr_ladendiebst%C3%A4hle_haftbar_machen%3F ra-preidel@t-online.de (Rechtsanwälte & Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht Preidel . Burmester & Kollegen) Rechtsanwälte & Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht Preidel . Burmester & Kollegen Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Mitarbeiter nur leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Bei diesem Verschuldensgrad besteht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern keine Ersatzpflicht.
Der Kläger war in einem Handy-Shop des Beklagten als Verkäufer in der Zeit vom 01.03.-28.05.2011 beschäftigt. Es war ein Bruttogehalt in Höhe von 1.200 Euro nebst Provisionen bei einer 40-Stunden-Woche vereinbart. Die Provisionen summierten sich für die Monate April und Mai 2011 auf 236,30 Euro. Im Ladenlokal wurden, während sich der Kläger in einem Verkaufsgespräch befand, am 05.05.2011 gegen Abend 12 hochwertige Handys aus dem Lager entwendet. Die Handys hatten einen Wert von 6.040 Euro. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.05.2011 verlangte der Mitarbeiter mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht von dem Arbeitgeber Zahlung von Lohn und Provision für den Monat Mai 2011. Der Arbeitgeber beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage. Er begehrte die Zahlung von Schadenersatz für die entwendeten Handy in Höhe von 6.040 Euro.
Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage des Arbeitnehmers statt und wies die Widerklage des Arbeitgebers ab.
Das Arbeitsgericht entschied, dass dem Kläger der Anspruch auf Zahlung des Lohns und der Provision zusteht. Der Beklagte und Widerkläger konnte hingegen gegen diese Lohnansprüche nicht mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnen. Der Kläger haftet nicht für die Entwendung der Mobiltelefone, so das Gericht. Ihm ist im Hinblick auf den Diebstahl allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.
Weitere Informationen zu diesem Thema (Kündigung, Arbeitnehmerhaftung) erteilt Ihnen gerne der Autor des Textbeitrages.
 

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Scheidungskinder und Besuchsrecht Sun, 11 Dec 2011 15:25:29 +0100 http://www.apraxa.de/recht/familienrecht/214/scheidungskinder_und_besuchsrecht http://www.apraxa.de/recht/familienrecht/214/scheidungskinder_und_besuchsrecht ra-preidel@t-online.de (Rechtsanwälte & Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht Preidel . Burmester & Kollegen) Rechtsanwälte & Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht Preidel . Burmester & Kollegen Bevor sich Eltern trennen und damit häufig im Scheidungs- und Trennungskrieg sehr stark mit ihren eigenen Problemen beschäftigt sind, lohnt es sich folgende Umstände zu beachten:
Gemäß soziologischen Studien gelingt es nur 25 Prozent der Kinder, ihre durch die Trennung und Scheidung bedingten Schwierigkeiten zu überwinden und sich zu sogenannten lebenstüchtigen Erwachsenen zu entwickeln. Bei diesen Kindern konnte in der Vergangenheit ein guter und regelmäßiger Kontakt zu beiden Eltern festgestellt werden.
75 Prozent dagegen haben langfristig Probleme, Perspektiven in ihrem Leben zu entwickeln und den Alltag zu bewältigen.
Für Kinder ist es somit essentiell wichtig, bei der Bewältigung der seelischen, trennungsbedingten Belastungen, auf beide Elternteile zurückgreifen zu können. Als beste Möglichkeit ist es sicher anzusehen, wenn sich die Eltern einvernehmlich über die Umgangszeiten einigen können und hier flexibel agieren.
Dies bedeutet, dass das Kind bei demjenigen Elternteil aufwächst, der die besseren sozialen, psychischen und psychosozialen Bedingungen stellt. Dem anderen Elternteil ist ein großzügiges, flexibles und sich an den Bedürfnissen des Kindes orientierendes Besuchsrecht einzuräumen.
Für den Fall, dass sich die Eltern hinsichtlich des Umgangsrechtes nicht einigen können, hat das Familiengericht über Umfang und Ausübung des Umgangs eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen. D.h. möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die konkreten Umstände der Abholung des Kindes sind zu regeln.
Die Rechtsprechung hat für das Besuchsrecht Standardregeln entwickelt:
• Besuche finden in der Regel an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag oder
Samstagmorgen bis Sonntagnachmittag statt.
• In der Regel wird weiterhin ein fester Tag in der Woche als Besuchstag vereinbart.
• Die Ferien werden anteilig zwischen den Eltern aufgeteilt, oder das Kind verbringt jeden zweiten
Ferienturnus bei dem jeweiligen Elternteil.
• Bei den Feiertagen liegen die Umgangstermine auf dem zweiten Feiertag.
Dies sind allerdings keinesfalls statische Regelungen.
Wichtig ist für das Kind, dass die Besuchstermine regelmäßig und verlässlich stattfinden und dass das Kind weiß, wann es den jeweiligen Elternteil wiedersieht.
In den, für die Kinder gefühlsmäßig intensiven Zeiträumen, wie zum Beispiel Weihnachten, ist es für diese besonders wichtig, dass durch das Umgangsrecht ein gewisser Ausgleich für den teilweisen Verlust eines Elternteils geschaffen wird. Bei der Festlegung von Besuchsregelungen an Feiertagen wie Weihnachten, sind daher die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder insbesondere zu berücksichtigen.
Die Eltern sollten den Kindern auch die Möglichkeit geben, an diesen Feiertagen beide Elternteile und deren Lebensumfelder zu erleben.
Da es sich gerade bei Weihnachten um ein Fest handelt, bei dem die Familie im Mittelpunkt steht, versuchen einige Eltern, für das Kind das bisher gewohnte Familienbild in der vertrauten Umgebung über Heiligabend, zumindest für den Weihnachtskaffee, die Bescherung oder das Weihnachtsessen zu ermöglichen.
Diese Art des Besuchskontaktes setzt jedoch zwingend voraus, dass zwischen den Eltern noch eine Kommunikationsfähigkeit besteht und im Vorfeld Regeln festgelegt werden, an die sich beide Elternteile bereit erklären zu halten.
Insbesondere sind Gesprächsthemen seitens der Eltern zu unterlassen, welche das jeweils andere Elternteil kränken oder beispielsweise noch nicht bewältigte Trennungskonflikte wieder aufleben lassen könnten.
Grundsätzlich sind sich Eltern bei der Umsetzung des Umgangsrechtes gemäß § 1684 Abs. 2 BGB zu wechselseitiger Loyalität verpflichtet.
Leider lässt sich jedoch ein harmonisches und vor allem ein am Kindeswohl orientiertes Miteinander der Eltern nicht erzwingen.

Vor dem Hintergrund, dass vor allem die Kinder die Leittragenden einer Scheidung sind, sollten die Eltern aber alle Anstrengungen unternehmen, die Schwierigkeiten mit dem anderen Elternteil im Interesse der Kinder zu überwinden. Weitere Informationen zu diesem Thema (Scheidung, Besuchsrecht etc.) erteilt Ihnen gerne die Autorin des Textbeitrages.
 

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Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung bei Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten
Nur zu Lebzeiten kann eine solche Verfügung von einem Ehegatten widerrufen werden. Dies muss durch notarielle Erklärung gegenüber…]]>
Tue, 15 Nov 2011 14:05:54 +0100 http://www.apraxa.de/recht/erbrecht/213/widerruf_einer_wechselbez%C3%BCglichen_verf%C3%BCgung_bei_gesch%C3%A4ftsunf%C3%A4higkeit_eines_ehegatten http://www.apraxa.de/recht/erbrecht/213/widerruf_einer_wechselbez%C3%BCglichen_verf%C3%BCgung_bei_gesch%C3%A4ftsunf%C3%A4higkeit_eines_ehegatten ra-frank@t-online.de (Rechtsanwälte Fachanwälte BLANKENBURG FRANK WEIDENTHALER) Rechtsanwälte Fachanwälte BLANKENBURG FRANK WEIDENTHALER
Nur zu Lebzeiten kann eine solche Verfügung von einem Ehegatten widerrufen werden. Dies muss durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen und zugehen.
Es gibt jedoch Fälle, in denen der eine Ehegatte geschäftsunfähig geworden ist. Grundsätzlich kann in diesen Fällen die Widerrufserklärung bei Aushändigung an den geschäftsunfähigen Ehegatten keine Wirkung entfalten.


Das Gericht machte deutlich, dass ein Betreuer nicht zu bestellen war, weil eben jene umfassende und uneingeschränkte General- bzw. Vorsorgevollmacht für die Entgegennahme der Widerrufserklärung ausreicht.
Beschluss des LG Leipzig vom 01.10.2009, Az.: 4 T 549/08

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Unschädlichkeit der Ausschlussfristsäumnis des Vermieters bei "offenkundigem" Abrechnungsfehler Unterläuft dem Vermieter gelegentlich bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ein dem Mieter „auf den ersten Blick“ erkennbarer Fehler, kann der Mieter nach Treu und Glauben gehindert sein, sich auf den Ablauf der Abrechnungsfrist zu berufen.

Zum Sachverhalt:

Die Vermieterin hatte am 10.12.2008 bei ihrer Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2007 die erhöhte anstatt der tatsächlich gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen zu Grunde gelegt, wobei sie daneben…]]> Tue, 18 Oct 2011 13:20:33 +0200 http://www.apraxa.de/recht/mietrecht/212/unsch%C3%A4dlichkeit_der_ausschlussfrists%C3%A4umnis_des_vermieters__bei_%22offenkundigem%22_abrechnungsfehler_ http://www.apraxa.de/recht/mietrecht/212/unsch%C3%A4dlichkeit_der_ausschlussfrists%C3%A4umnis_des_vermieters__bei_%22offenkundigem%22_abrechnungsfehler_ kanzlei@blankenburg-frank.de (Rechtsanwälte Fachanwälte BLANKENBURG FRANK WEIDENTHALER) Rechtsanwälte Fachanwälte BLANKENBURG FRANK WEIDENTHALER Unterläuft dem Vermieter gelegentlich bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ein dem Mieter „auf den ersten Blick“ erkennbarer Fehler, kann der Mieter nach Treu und Glauben gehindert sein, sich auf den Ablauf der Abrechnungsfrist zu berufen.

Zum Sachverhalt:

Die Vermieterin hatte am 10.12.2008 bei ihrer Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2007 die erhöhte anstatt der tatsächlich gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen zu Grunde gelegt, wobei sie daneben „Sollvorauszahlungen“ schrieb. Aus diesem Grund ergab sich ein Guthaben zu Gunsten der Mieterin.

Als die Vermieterin dies im Jahre 2009 bemerkte, korrigierte sie den Fehler, indem sie eine neue Nebenkostenabrechnung erstellte, und forderte die Nachzahlung von der Mieterin. Diese verweigerte die Zahlung, weil die Abrechnungsfrist der Vermieterin abgelaufen sei.

Der BGH entschied, dass die Mieterin sich wegen Treu und Glauben nach § 242 BGB in diesem Fall nicht auf die Ausschlussfrist des § 556 III 2 BGB berufen könne.

Die Ausschlussfrist verfolgt den Zweck der Abrechnungssicherheit. Dieser würde untergraben werden, wenn der Vermieter nach Ablauf dieser Frist die Abrechnung noch zum Nachteil des Mieters korrigieren würde.

Etwas anderes kann - laut BGH - dann gelten, wenn der Mieter auf den ersten Blick den Fehler der Nebenkostenabrechnung erkennen kann. In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit war es für die Mieterin offensichtlich, denn es wurde von der Vermieterin handschriftlich die Nebenkostenvorauszahlungen als Sollvorauszahlungen deklariert. Darüber hinaus wurde zwischen den Parteien kurz zuvor ein Rechtsstreit über die Mieterhöhung geführt, in welchem die Mieterin bis Ende des Rechtsstreits die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung nicht zahlte. Ihr war daher bewusst, dass sie lediglich die erniedrigten Vorauszahlungen getätigt hatte.
BGH vertrat daher der Ansicht, dass die Mieterin sich dieses Wissen zurechnen lassen muss, sodass die Mieterin gemäß § 242 BGB gehindert war, sich auf § 556 III 2 BGB zu berufen.

BGH, Urt. v. 30. 3. 2011 − VIII ZR 133/10 (LG Berlin)

mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Orzol

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"Nettopolice" bei einer Lebensversicherung - ein neues Geschäftsmodell eines Lebensversicherungsunternehmens Sun, 25 Sep 2011 14:08:26 +0200 http://www.apraxa.de/recht/lebensversicherung/211/%22nettopolice%22_bei_einer_lebensversicherung__-__ein_neues_gesch%C3%A4ftsmodell_eines_lebensversicherungsunternehmens http://www.apraxa.de/recht/lebensversicherung/211/%22nettopolice%22_bei_einer_lebensversicherung__-__ein_neues_gesch%C3%A4ftsmodell_eines_lebensversicherungsunternehmens hk@rae-hamburg-ost.de (Rechtsanwälte Kowalski) Rechtsanwälte Kowalski Ein ausländischer Lebensversicherer verkauft auf dem hiesigen Markt Lebensversicherungsverträge (überwiegend über Makler) auf Fondsbasis. Abgeschlossen werden gleich zwei  Verträge:

a) der Lebensversicherungsvertrag und

b) eine Kostenausgleichsvereinbarung.

 

Letztere soll nach der Auffassung des Versicherungsunternehmens den Kunden nach einem Frühstorno (innerhalb der ersten vier Jahre) dazu zwingen, dennoch die Abschlußkosten (gemeint ist damit die Provision, die der Versicherer an den Makler gezahlt hat) in voller Höhe zu tragen. Der Versicherer nennt das eine "Nettopolice", weil in der Versicherungsprämie keine Anteile der Provision enthalten sind. Der Kunde zahlt aber von Anbeginn auf die "Kostenausgleichsvereinbarung" Raten, die für die Rückzahlung der Provision gedacht sind.

Die Kündigung des Versicherungsvertrags führt dann nach der Auffassung des Versicherers dazu, daß der Kunde den weiteren Vertrag weiterhin zu erfüllen hat.

Der Versicherer hat eine Vielzahl von Kunden aus der Zusatzvereinbarung verklagt und teilweise auch entsprechende Urteile erstritten, ist aber unlängst beim LG Rostock (NJW-RR 2010, 6094 = r + s 2010, 170) gescheitert. Die Sache ist nunmehr beim OLG Rostock anhängig.

Meine Frage an die Fachwelt:

Wer hat mit dem Versicherer vor Gericht zu tun und möchte sich mit mir austauschen? Ich freue mich über jede Resonanz.

 

H. Kowalski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Hamburg, - Lehrbeauftragter Hochschule Wismar.

 

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Noch einmal: Regreß des Gebäudefeuerversicherers gegen die Privathaftpflichtversicherung eines Wohnungsmieters Sun, 25 Sep 2011 13:44:08 +0200 http://www.apraxa.de/recht/versicherungsrecht/210/noch_einmal%3A_regre%C3%9F_des_geb%C3%A4udefeuerversicherers_gegen_die_privathaftpflichtversicherung_eines_wohnungsmieters http://www.apraxa.de/recht/versicherungsrecht/210/noch_einmal%3A_regre%C3%9F_des_geb%C3%A4udefeuerversicherers_gegen_die_privathaftpflichtversicherung_eines_wohnungsmieters hk@rae-hamburg-ost.de (Rechtsanwälte Kowalski) Rechtsanwälte Kowalski Ich darf darauf hinweisen, dass die von mir vorgestellte (rechtskräftige) Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 29. 04. 2011 - 322 0 53/09 - nunmehr in der Fachzeitschrift r + s (= Recht und Schaden) 2011, 329 veröffentlicht worden ist.

 

H. Kowalski, Hamburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht  - Lehrbeauftragter Hochschule Wismar -

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Ab wann ist anwaltlicher Beistand bei versicherungsrechtlichen Problemen nötig? Thu, 15 Sep 2011 23:16:17 +0200 http://www.apraxa.de/recht/versicherungsrecht/205/ab_wann_ist_anwaltlicher_beistand_bei_versicherungsrechtlichen_problemen_n%C3%B6tig%3F http://www.apraxa.de/recht/versicherungsrecht/205/ab_wann_ist_anwaltlicher_beistand_bei_versicherungsrechtlichen_problemen_n%C3%B6tig%3F hk@rae-hamburg-ost.de (Rechtsanwälte Kowalski) Rechtsanwälte Kowalski Die tägliche Praxis zeigt, daß oftmals der Mandant sich erst dann anwaltlicher Hilfe versieht, wenn es buchstäblich schon (fast) zu spät ist. Hierzu ein paar Beispiele:

Einbruchdiebstahl in der Wohnung; eine Hausratversicherung besteht. Hier genügt nicht die unverzügliche Benachrichtigung der Polizei und der Hausratversicherung, denn zusätzlich ist erforderlich, daß eine Liste der gestohlenen Gegenstände unverzüglich erstellt und sowohl bei der Hausratversicherung UND der Polizei einzureichen ist. Unverzüglich bedeutet hier in etwa maximal zwei Wochen nach Bemerken des Einbruchdiebstahls. Ich habe schon in zahlreichen Fällen festgestellt, daß zwar noch die unverzügliche Meldung des Diebstahls erfolgt und auch der Polizei noch angegeben wird, was gestohlen worden ist; der Geschädigte hat dann gewartet, welche weiteren Angaben sein Versicherer dann noch haben möchte.

Das ist falsch und führt in der Regel zum Totalverlust des Entschädigungsanspruchs! Der Geschädigte muß sich nämlich die Versicherungsbedingungen ("Kleingedruckte") durchlesen und entsprechend handeln.

Besser: Der Geschädigte sollte sich unverzüglich anwaltlicher Hilfe versichern, damit keine Fehler begangen werden und der Versicherungsschutz nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt wird.

 

Weiteres Beispiel:  Autounfall. Der Geschädigte sollte gar nicht erst versuchen, eigene Schadensersatzansprüche mit der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung zu regulieren, obgleich genau das die gegnerische Versicherung möchte, um Geld zu sparen. Die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung ist nicht der "Partner" des Geschädigten, sondern sein Gegner, der möglichst gar nichts oder möglichst wenig an Schadensersatz bezahlen möchte. Bestimmte Schadensersatzpositionen gehen auf diese Weise oftmals "verloren"; zu denken ist an Wertminderung, Nutzungsausfall, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden, Unfallpauschale usw.

Berufsunfähigkeitsversicherung / Unfallversicherung:

Bereits bei Eintritt der Berufsunfähigkeit / Unfall sollte sich der Betroffene anwaltlichen Bestands versichern. Oftmals geht es um hohe Beträge bzw. um die persönliche Zukunft. Nicht selten vertraut der Versicherte darauf, fair von seiner eigenen Versicherung behandelt zu werden. Allerdings werden viele Fehler schon bei der Schadenmeldung begangen, die hinterher, wenn es zum Konflikt gekommen ist, kaum noch zu korrigieren sind.

 

Fazit: In versicherungsrechtlichen Angelegenheit sollte sich der Geschädigte / Anspruchsteller frühestmöglich überlegen, sich der Hilfe eines fachkundigen Beraters zu bedienen. Fachkundig in derartigen Angelegenheit sind - je nach Fall - ein Fachanwalt für Versicherungsrecht bzw. für Verkehrsrecht.

(Der Beitrag wird von mir in den nächsten Monaten mit konkreten Beispielen fortgesetzt werden)

 

Hartmut Kowalski, Rechtsanwalt in Hamburg,  Fachanwalt für Versicherungsrecht - Lehrberauftragter für Versicherungsrecht an der Hochschule Wismar -

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